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   BFH, 25.01.2005 - I R 8/04   

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https://dejure.org/2005,1935
BFH, 25.01.2005 - I R 8/04 (https://dejure.org/2005,1935)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I R 8/04 (https://dejure.org/2005,1935)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - I R 8/04 (https://dejure.org/2005,1935)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb gewerblicher Art

  • Judicialis

    KStG § 4 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 3 S. 2
    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb gewerblicher Art i.S. von § 4 Abs.1 KStG

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieb gewerblicher Art ? Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs ? Löst der fehlende Verlustausgleich eine verdeckte Gewinnausschüttung aus? ? Vergleich eines Betriebs gewerblicher Art mit einer gemeinnützigen Körperschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art (BgA) durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft; Gewerbesteuer ...

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Defizitärer Betrieb gewerblicher Art als verdeckte Gewinnausschüttung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 7
    Betrieb gewerblicher Art; Gemeinde; Gewerbesteuerpflicht; Gewinnerzielungsabsicht; Schwimmbad

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 199
  • BB 2005, 1154
  • DB 2005, 1089
  • BStBl II 2006, 190
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.07.2004 - I R 9/03

    Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG findet auch auf BgA und ihre Trägerkörperschaften und damit auf den Kläger als kommunalen Zweckverband i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 KStG Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142; vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181; vom 10. Juli 1996 I R 108, 109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, m.w.N.).

    Er würde vielmehr zusätzlich für die Erbringung der Leistungen einen angemessenen Gewinnaufschlag in Rechnung stellen (z.B. Senatsurteile in BFHE 207, 142; in BFHE 205, 181; Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1039; Klingebiel in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. zu § 8 Abs. 3 KStG n.F., Rz. 11; anders Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8 KStG, ABC der verdeckten Gewinnausschüttung, Stichwort "Betrieb gewerblicher Art").

    Schließlich spricht das Vorliegen von vGA nicht gegen die prinzipiell auch einer kommunalen Trägerkörperschaft zustehende Möglichkeit, Gewinn- und Verlustbetriebe zusammenzufassen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 207, 142).

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).

    aa) Der Senat verlangt für die Annahme einer vGA auf der Ebene der Körperschaft, dass sich daraus beim Gesellschafter oder --im Falle eines BgA-- bei der Trägerkörperschaft objektiv ein zurechenbarer (materieller) Vorteil i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. zwischenzeitlich auch § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433) ergeben kann (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 87/02

    VGA bei Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG findet auch auf BgA und ihre Trägerkörperschaften und damit auf den Kläger als kommunalen Zweckverband i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 KStG Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142; vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181; vom 10. Juli 1996 I R 108, 109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, m.w.N.).

    Er würde vielmehr zusätzlich für die Erbringung der Leistungen einen angemessenen Gewinnaufschlag in Rechnung stellen (z.B. Senatsurteile in BFHE 207, 142; in BFHE 205, 181; Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1039; Klingebiel in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. zu § 8 Abs. 3 KStG n.F., Rz. 11; anders Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8 KStG, ABC der verdeckten Gewinnausschüttung, Stichwort "Betrieb gewerblicher Art").

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Zutreffend gehen die Verfahrensbeteiligten im Ausgangspunkt davon aus, dass der BgA gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1991) i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 in den Streitjahren nur dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (s. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 I R 166/85, BFH/NV 1991, 628).

    Unter Gewinnerzielungsabsicht ist --auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig-- die Absicht zu verstehen, einen Totalgewinn zu erzielen (s. Senatsurteile in BFH/NV 1991, 628; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 25.07.2002 - I B 52/02

    Betrieb gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Einlage von Aktien in das BV

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Die daraus resultierenden und zumindest in den Streitjahren absehbaren Erträge ließen möglicherweise für die Zukunft einen Totalgewinn erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 108/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG findet auch auf BgA und ihre Trägerkörperschaften und damit auf den Kläger als kommunalen Zweckverband i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 KStG Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142; vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181; vom 10. Juli 1996 I R 108, 109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 32/99

    Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Ausnahmen werden sich insofern allenfalls dann rechtfertigen lassen, wenn der BgA durch die öffentlich-rechtliche Regelungslage verpflichtet ist, das Kostendeckungsprinzip einzuhalten (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, 498, für ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge in Gestalt der öffentlichen Abwasserentsorgung; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502).
  • BFH, 17.11.1999 - I R 4/99

    VGA; satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer GmbH

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Ausnahmen werden sich insofern allenfalls dann rechtfertigen lassen, wenn der BgA durch die öffentlich-rechtliche Regelungslage verpflichtet ist, das Kostendeckungsprinzip einzuhalten (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, 498, für ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge in Gestalt der öffentlichen Abwasserentsorgung; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 137/97

    LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I R 8/04
    Unter Gewinnerzielungsabsicht ist --auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig-- die Absicht zu verstehen, einen Totalgewinn zu erzielen (s. Senatsurteile in BFH/NV 1991, 628; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00

    Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung;

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen;

    aa) Die aus den Kapitalerträgen resultierenden Gewinne dienten - zumindest auch - der Wiedererlangung des durch vorausgegangene Verluste verlorenen Vermögens (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 10 K 2561/00 G, EFG 2003, 1408; Revisionsverfahren I R 8/04).

    Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der im Beitrittsbeschluss des BFH vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 beiläufig geäußerten Rechtsauffassung anzuschließen, wonach das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären BgA durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenem Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft möglicherweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

    Abgesehen von einer möglichen Divergenz ist die Zulassung der Revision schon im Hinblick auf das wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts anhängige Revisionsverfahren I R 8/04 geboten.

  • BFH, 27.04.2005 - I R 90/04

    Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher

    Folgte man der Auffassung, dass die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher (Pflicht-)Aufgaben der Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft nicht notwendiger Weise eine eigenwirtschaftliche Zweckverfolgung i.S. des § 55 Abs. 1 AO 1977 ist, könnte dies jedoch Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache I R 8/04 haben, in der der Senat das BMF ebenfalls zum Beitritt aufgefordert hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005, BFH/NV 2005, 986).
  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 15 K 637/04

    Defizitärer Betrieb; BgA; Stadtbibliothek; Verzicht auf Verlustausgleich;

    c) In Anlehnung an diese Rechtsprechungsgrundsätze hat es der BFH im Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 für möglich erachtet, dass bereits das bloße Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären BgA durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

    Der erkennende Senat sieht, wie auch vom BFH im Beschluss in BStBl II 2006, 190 angedeutet, in dem ausdrücklichen Verzicht auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG die gesetzliche "Akzeptanz" eines dauerdefizitärem BgA.

    Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und gibt dem BFH damit noch einmal Gelegenheit, die im Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 aufgeworfenen Fragen trotz Erledigung dieses Verfahrens abschließend zu beantworten.

  • BFH, 11.07.2007 - I R 105/05

    Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des

    Das BMF weist zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung die Vermögenssphären der Trägerkörperschaft und ihrer BgA entsprechend den Grundsätzen gegeneinander abzugrenzen sind, die im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Alleingesellschafter gelten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I R 8/04, BFHE 209, 199, BStBl II 2006, 190, m.w.N.), und dass der Anspruch des Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den Gewinn der Gesellschaft nicht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, sondern erst mit dem Ausschüttungsbeschluss entsteht (BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).
  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07

    Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer

    Schließlich sei die mit Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02) eingeleitete und mit Urteilen vom 25.01.2005 (I R 8/04) und vom 17.11.2004 (I R 56/03) fortgeführte neue Rechtsprechung des BFH zu beachten, nach der eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vorliege, wenn die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet sei, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszulösen.

    Zwar erwähnt der I. Senat des BFH seit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02, BStBl II 2004, 131), dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft "zusätzlich" geeignet sein müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen - den der BFH in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 Tz. 18 bei [...]; Urteil vom 22.08.2007 a.a.O. Tz. 21 bei [...]) als materiellen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bezeichnet.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 959/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligten Erwerb eigener Anteile einer GmbH

    Weiterhin fehle es an der sog. Vorteilsgeneigtheit, da der Erwerb der eigenen Anteile durch die Gesellschafter keinen Vorteil auslöse, der als Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen werden könne (vgl. BFH, Urteile vom 17. August 2002 I R 2/02, BStBl. II 2004, 131; vom 25. Januar 2005 I R 8/04, DStRE 2005, 704).

    46 cc) Weiterhin scheidet eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht bereits deshalb aus, weil die erworbenen eigenen Anteile nicht vorteilsgeneigt seien (s. hierzu BFH, Beschluss vom 25. Januar 2005 I R 8/04, BStBl. II 2006, 190; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl., § 8 Rz. 166 f.).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 2990/07

    Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger; Strukturell dauerdefizitär;

    Der BFH hat zwar im Beitrittsbeschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 beiläufig die - allerdings zugleich als zweifelhaft angesehene - Auffassung geäußert, dass eine vergleichbare Rechtsfolge auch bei einem dauerdefizitären BgA zu ziehen sein könnte.
  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 365/04

    Betriebsvermögen bei Vermietung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art.

    Durch die grundsätzliche Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA mit dem zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist auch bei der Gewinnermittlung des BgA zu prüfen, ob sein Betriebsvermögen zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft gemindert wurde und dies auf Gründen beruht, die ihre Ursache im fehlenden Interessengegensatz der Beteiligten haben (BFH-Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 ).
  • FG Hamburg, 18.01.2006 - V 302/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

    Er würde vielmehr zusätzlich für die Erbringung der Leistungen einen angemessenen Gewinnaufschlag in Rechnung stellen (BFH, Beschluss vom 25.1.2005, I R 8/04, BFHE 209, 199 , BFH/NV 2005, 986 ).
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